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ElevaStudienstrategie
Erstgespräch

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Dr. Alexander Groß · Eleva — Studienstrategie · Stand: 20. September 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Beratungs-Mandate zwischen Dr. Alexander Groß (nachfolgend „Eleva“) und natürlichen Personen als Verbraucher (§ 13 BGB) im Rahmen der angebotenen Eleva-Pivot- und Eleva-Pathways-Mandate.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB der Mandantin oder des Mandanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Eleva ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Darstellung der Mandate auf der Website stellt kein bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Anfrage.

(2) Nach Erstgespräch übermittelt Eleva ein konkretes schriftliches Angebot per E-Mail. Mit Annahme dieses Angebots in Textform (per E-Mail genügt) kommt der Vertrag zustande.

(3) Eleva ist berechtigt, einzelne Anfragen ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn die fachliche oder zeitliche Passung nicht gegeben ist.

§ 3 Widerrufsrecht für Verbraucher, vorzeitiger Leistungsbeginn

(1) Die Mandantin oder der Mandant hat als Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Die ausführliche Widerrufsbelehrung mit Muster-Widerrufsformular ist Bestandteil dieser AGB und wird mit dem Angebot in Textform übermittelt.

(2) Die Mandate beginnen regelmäßig vor Ablauf der Widerrufsfrist. Eleva nimmt die Leistung deshalb erst auf, nachdem die Mandantin oder der Mandant den vorzeitigen Beginn ausdrücklich verlangt hat. Wird der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen — insbesondere bei einem Termin am Wohnort —, muss dieses Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden (§ 357a Abs. 2 Satz 2 BGB); eine mündliche Erklärung genügt dann nicht. Dafür liegt jedem Angebot das Formular „Vertragsannahme und Erklärung zum Leistungsbeginn" bei.

(3) Wird der Vertrag nach vorzeitigem Leistungsbeginn widerrufen, schuldet die Mandantin oder der Mandant Wertersatz nach § 357a Abs. 2 BGB. Das Angebot weist die Teilleistungen des Mandats einzeln aus und beziffert für jede einen eigenen Preis — bei Eleva Pivot insbesondere Profil-Erhebung, Pfad-Bericht, Strategie-Gespräch und Umsetzungsplan, bei Eleva Pathways insbesondere Bestandsaufnahme, Pfad-Bericht, Hochschul-Liste, Bewerbungsbegleitung und die einzelnen Familien-Gespräche. Maßgeblich für den Wertersatz sind ausschließlich die Einzelpreise derjenigen Teilleistungen, die bis zum Zugang des Widerrufs vollständig erbracht waren. Für nicht begonnene oder nur teilweise erbrachte Teilleistungen wird kein Wertersatz geschuldet.

(4) Erklärt die Mandantin oder der Mandant das Verlangen nach Absatz 2 nicht, beginnt Eleva mit der Leistung erst nach Ablauf der Widerrufsfrist. Die im Angebot genannten Termine verschieben sich entsprechend.

(5) Mandantinnen und Mandanten mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz: Für Sie gelten die Artikel 40a bis 40f des Obligationenrechts. Wurde der Vertrag in Wohnräumen oder telefonisch angebahnt, steht Ihnen ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zu; es besteht nicht, wenn Sie die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht haben (Art. 40c lit. a OR). Nach einem Widerruf schulden Sie nach Art. 40f Abs. 3 und 4 OR ausschließlich Auslagen und Verwendungen nach Auftragsrecht (Art. 402 OR) — ein Honorar für bereits erbrachte Beratungsleistungen wird nicht geschuldet.

(6) Mandantinnen und Mandanten mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich: Die zwingenden Bestimmungen des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes und des Konsumentenschutzgesetzes bleiben unberührt, insbesondere § 15 KSchG.

§ 4 Leistungsumfang

(1) Der konkrete Leistungsumfang richtet sich nach dem gewählten Mandatstyp (Eleva Pivot oder Eleva Pathways) und wird im individuellen Angebot abschließend beschrieben.

(2) Eleva schuldet eine sorgfältige, fachlich qualifizierte Beratung und ein schriftlich verantwortetes Beratungs-Ergebnis (Pfad-Bericht bei Pivot, Bestandsaufnahme und laufende Begleitdokumentation bei Pathways). Eleva schuldet keinen bestimmten Erfolg, insbesondere keine Zulassung an einer bestimmten Hochschule.

(3) Eleva nutzt KI-Werkzeuge ausschließlich zur Recherche-Strukturierung und Datenextraktion (z. B. Curriculum-Vergleich, Auswertung öffentlich verfügbarer Hochschuldaten). In solche Recherche-Werkzeuge werden ausschließlich öffentliche Sachinformationen oder tatsächlich anonymisierte Aufgabenstellungen eingegeben. Personenbezogene Mandanten- und Kinderdaten, auch lediglich pseudonymisierte Angaben, werden nicht in private KI-Abonnements eingegeben. Sämtliche Recherche-Ergebnisse werden vor Übergabe von Dr. Alexander Groß persönlich an Primärquellen geprüft, gewichtet und schriftlich verantwortet — die methodische und inhaltliche Verantwortung für jeden Pfad-Bericht und jeder Bestandsaufnahme liegt vollumfänglich bei Dr. Alexander Groß.

(4) Eleva beobachtet für die Dauer von 24 Monaten nach Übergabe des Pfad-Berichts die für den Bericht wesentlichen Rahmenbedingungen — insbesondere Visa-Regelungen, Studiengebühren und Zulassungsvoraussetzungen der im Bericht behandelten Routen — im Rahmen der üblichen fachlichen Marktbeobachtung und informiert die Mandantin oder den Mandanten unaufgefordert über Änderungen, von denen Eleva dabei Kenntnis erlangt; eine aktualisierte Fassung der betroffenen Abschnitte wird zur Verfügung gestellt. Eine darüber hinausgehende Überwachungspflicht, eine Pflicht zur laufenden Einzelfallrecherche und eine Gewähr für Vollständigkeit bestehen nicht. Die Verantwortung für die Einhaltung von Bewerbungs- und Behördenfristen verbleibt bei der Mandantin oder dem Mandanten. Diese Aktualisierung ist im Honorar enthalten und begründet keinen Anspruch auf eine erneute Gesamtberatung.

(5) Keine Rechts-, Steuer- oder Heilberatung. Eleva erbringt bildungswissenschaftliche und organisatorische Beratung. Eleva erbringt keine Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG und keine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des § 2 StBerG. Nicht Gegenstand des Mandats sind insbesondere: die rechtliche Prüfung eines Einzelfalls, die Auslegung von Zulassungs-, Anerkennungs-, Aufenthalts- oder Visumsvorschriften auf den konkreten Sachverhalt, die Vertretung gegenüber Behörden und Hochschulen, die Gestaltung oder Prüfung von Verträgen, die Bearbeitung von Visums- und Anerkennungsanträgen sowie jede Auskunft zu steuerlichen Fragen, einschließlich der Absetzbarkeit von Studien- oder Beratungskosten. Rechtliche und behördliche Zusammenhänge werden ausschließlich als allgemeine, dem Beratungszweck dienende Sachinformation mit Quellenangabe wiedergegeben. Für die Prüfung Ihres Einzelfalls verweist Eleva auf die zuständigen Stellen — die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, das jeweilige Landesprüfungsamt, die zuständige Auslandsvertretung — sowie auf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beziehungsweise Steuerberaterinnen und Steuerberater; die Beauftragung und Abrechnung erfolgt unmittelbar zwischen Ihnen und der jeweiligen Kanzlei. Eleva erhält dafür keine Vergütung und keine Vermittlungsprovision. Psychologische oder psychotherapeutische Beratung und Eignungsbeurteilungen im Sinne einer Personalauswahl werden ebenfalls nicht erbracht.

§ 5 Honorar, Fälligkeit, Zahlungsverzug

(1) Die Honorare betragen — vorbehaltlich individueller Angebots-Modalitäten:

(2) Alle genannten Honorare sind Endpreise. Die Umsätze sind nach § 19 Abs. 1 UStG in der seit dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung steuerfrei (Kleinunternehmer-Regelung); ein Umsatzsteuerausweis erfolgt daher nicht. Sollte die Kleinunternehmer-Regelung künftig entfallen, bleibt es für bereits geschlossene Verträge bei dem vereinbarten Endpreis; eine nachträgliche Erhöhung um Umsatzsteuer findet nicht statt.

(3) Bei Pivot-Mandaten wird die Honorarrechnung mit Vertragsschluss erstellt und ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang per Banküberweisung zu zahlen.

(4) Bei Pathways-Mandaten wird das Honorar in drei Raten mit Centausgleich in der letzten Rate fällig: die erste mit Vertragsschluss, die zweite nach Ablauf des sechsten Monats, die dritte nach Ablauf des zwölften Monats. Eine Zahlung des Gesamtbetrags bei Vertragsschluss ist auf Wunsch der Mandantin oder des Mandanten möglich.

(5) Bei Eleva Pathways ist ein Auftakt-Termin am Wohnort der Mandantin oder des Mandanten im Honorar enthalten, unabhängig von der Entfernung und einschließlich Anreise und gegebenenfalls Übernachtung. Alle weiteren Gespräche finden online statt. Weitere Termine am Wohnort werden vor Vertragsschluss schriftlich vereinbart und mit 1.450 € je Termin einschließlich Anreise berechnet; ohne diese vorherige Vereinbarung entstehen keine zusätzlichen Kosten. Bei Eleva Pivot finden die Gespräche online statt; ein Termin am Wohnort ist zu denselben Bedingungen zubuchbar.

(6) Bei Zahlungsverzug fallen Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe an (§ 288 BGB).

§ 6 Eröffnungs-Konditionen 2026: Ausstieg und Geld-zurück-Klausel

(1) Für Mandate mit Vertragsschluss bis zum 31. Dezember 2026 gelten zusätzlich zum Widerrufsrecht nach § 3 die Absätze 2 und 3. Sie gelten ausschließlich für solche Mandate.

(2) Eleva Pivot — Ausstieg nach dem Aufnahmegespräch. Nach dem Aufnahmegespräch in Woche 1 kann die Mandantin oder der Mandant den Vertrag binnen drei Tagen durch einseitige Erklärung in Textform beenden. Eine Begründung ist nicht erforderlich. In diesem Fall wird kein Honorar geschuldet — auch kein anteiliges für das bereits geführte Gespräch; bereits gezahltes Honorar erstattet Eleva binnen 14 Tagen. Mit Ablauf dieser Frist beginnt Eleva mit der Erstellung des Pfad-Berichts.

(3) Eleva Pathways — Geld-zurück-Klausel nach der Bestandsaufnahme. Kommt die Mandantin oder der Mandant nach Zugang der Bestandsaufnahme in Monat 1 zu dem Schluss, dass das Ergebnis oder die strategische Ausrichtung nicht zum Familien-Profil passt, kann sie oder er binnen 14 Tagen nach dessen Zugang durch einseitige Erklärung in Textform die Rückabwicklung des Vertrags verlangen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Eleva erstattet binnen 14 Tagen nach Zugang der Erklärung das bis dahin gezahlte Honorar vollständig; noch nicht fällige Raten entfallen.

(4) Das Widerrufsrecht nach § 3 Abs. 1 und die Wertersatzregelung nach § 3 Abs. 3 bleiben unberührt.

§ 7 Mitwirkungspflichten

(1) Mandantin oder Mandant verpflichten sich, die für die Beratung erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig zur Verfügung zu stellen, vereinbarte Termine wahrzunehmen, Fragebögen fristgerecht zu beantworten.

(2) Eleva ist nicht verantwortlich für Verzögerungen oder unvollständige Beratungs-Ergebnisse, die auf fehlender oder verspäteter Mitwirkung beruhen.

§ 8 Haftung

(1) Eleva haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Eleva außerhalb der in Absatz 1 genannten Fälle nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Mandantin oder der Mandant regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

(4) Eleva schuldet keinen bestimmten Erfolg. Eine Haftung für die Bewertung von Bewerbungen durch Hochschulen, für Visa- und Anerkennungsentscheidungen von Behörden, für die Aufnahme an einer bestimmten Hochschule oder für sonstige außerhalb der Beratungsleistung liegende Ergebnisse besteht nicht. Die Haftung für eigene Pflichtverletzungen richtet sich auch in diesen Fällen nach den Absätzen 1 und 2.

(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von Eleva.

§ 9 Vertraulichkeit

(1) Eleva verpflichtet sich, sämtliche im Rahmen des Mandats erlangten Informationen vertraulich zu behandeln und über das Vertragsende hinaus für unbestimmte Zeit zu wahren.

(2) Eine Weitergabe personenbezogener Informationen an Dritte erfolgt nicht, insbesondere nicht zu Marketing- oder Referenzzwecken. Ausgenommen sind allein gesetzliche Auskunftspflichten, die in der Datenschutzerklärung namentlich benannten technischen Dienstleister sowie die Strukturierung tatsächlich anonymisierter Recherche-Sachverhalte nach § 4 Abs. 3.

(3) Die als Muster unter eleva-education.de/nda veröffentlichte Verschwiegenheitsvereinbarung wird jedem Mandatsvertrag beigefügt und von beiden Seiten gegengezeichnet. Eine darüber hinausgehende, individuell verhandelte Vereinbarung ist auf Wunsch möglich.

§ 10 Krankheit, Ausfall, Verhinderung

(1) Bei länger andauerndem Ausfall (mehr als fünf Werktage) wird das Mandat kostenfrei pausiert. Fristen werden schriftlich neu vereinbart.

(2) Auf Wunsch des Mandanten erstattet Eleva ein zeitanteiliges Honorar zurück, soweit Leistungen noch nicht erbracht waren.

§ 11 Kündigung

(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen.

(2) Eleva-Pathways-Mandate können von der Mandantin oder dem Mandanten ordentlich mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende gekündigt werden. Bereits erbrachte Leistungen werden zeitanteilig in Rechnung gestellt.

(3) Das Recht zur jederzeitigen Kündigung nach § 627 BGB bleibt unberührt. Im Fall einer solchen Kündigung steht Eleva die Vergütung entsprechend § 628 Abs. 1 BGB für die bis dahin erbrachten Leistungen zu.

§ 12 Datenschutz

Es gilt die Datenschutzerklärung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Hat die Mandantin oder der Mandant ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat, bleiben die zwingenden verbraucherschützenden Vorschriften dieses Staates unberührt (Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO).

(2) Eine Gerichtsstandsvereinbarung wird nicht getroffen. Es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände; Verbraucherinnen und Verbraucher können Eleva an ihrem Wohnsitzgericht verklagen.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

(4) Änderungen und Ergänzungen sollen zu Nachweiszwecken in Textform festgehalten werden. Individuelle Vereinbarungen haben unabhängig von ihrer Form Vorrang (§ 305b BGB). Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

Stand: 20. September 2026 · ← Zurück zur Startseite